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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hundehalterhaftpflicht (AVB-HundeHP2026)
insbesondere folgende Rassen:
A
Akbasch
Alangu Mastiff
Alano
American Bulldog
American Bully
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
B
Bakarwal
Bandog
Boerboel
Bordeaux Dogge
Bulldog
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hundehalterhaftpflicht (AVB-HundeHP2019.1)
insbesondere folgende Rassen:
A
Akbasch
Alangu Mastiff
Alano
American Bulldog
American Bully
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
B
Bakarwal
Bandog
Boerboel
Bordeaux Dogge
Bulldog
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hundehalterhaftpflicht (AVB-HundeHP2019)
insbesondere folgende Rassen:
A
Akbasch
Alangu Mastiff
Alano
American Bulldog
American Bully
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
B
Bakarwal
Bandog
Boerboel
Bordeaux Dogge
Bulldog
Pitzen Versicherungsmakler GmbH & Co. KG
Vertriebspartner
Rosenhag 1551469 Bergisch Gladbach
Zusatzbedingung für die Hundehalterhaftpflichtversicherung (AH8020.13)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Hundehalter - AH8020.13
Inhalt
§ 1 Versichertes Risiko
§ 2 Versicherte Personen
§ 3 Versicherte Hundefuhrwerke
§ 4 Versicherte Mietsachschäden
§ 5 Versicherte Vermögensschäden
§ 6 Versicherte Gewässerschäden
§ 7 Versicherte Ansprüche aus dem Umweltschadengesetz
§ 8 Auslandsdeckung
§ 1 Versichertes Risiko
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi-
cherung (AHB) und der nachstehenden Regelungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten
Personen aus der privaten Haltung von Hunden, soweit diese in der Police angeführt sind.
2. Nicht versichert gelten Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht-
Versicherung besteht und Kampfhunde sowie deren Kreuzungen und Mischungen und andere
gewerblich genutzte Tiere.
Als Kampfhunde gelten insbesondere:
Alano, American Bulldog, (American) Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bandog,
Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso/Cane Corso Italiano, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de
Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino
Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler,
Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu.
3. Sämtliche vorhandenen Hunde müssen zur Prämienberechnung angeführt werden.
4. Neu hinzukommende oder neu geborene Tiere, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers
befinden, werden automatisch vom Versicherungsschutz umfasst, diese stellen jedoch eine
Risikoerhöhung dar und müssen spätestens 2 Monate nach Ihrem Anschaffungszeitpunkt
angezeigt werden.
§ 2 Versicherte Personen
Versichert sind:
1. Versicherungsnehmer;
2. Familienangehörige des Versicherungsnehmers;
3. sonstige im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebende Personen
in Ihrer Eigenschaft als Halter, Hüter oder Nutzer der versicherten Hunde.
4. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die im Auftrag des Hundehalters
die Führung der Aufsicht über dessen Hunde übernommen haben, in deren Eigenschaft als
Hüter der im Versicherungsschein bezeichneten Hunde (subsidiär).
Für gewerbliche Tierhüter besteht nur dann Versicherungsschutz wenn aus keiner anderen
Haftpflichtversicherung entsprechender Schutz erlangt werden kann.
5. Eingeschlossen sind - abweichend zu Pkt 7.4 und 7.5 der AHB - übergangsfähige
Regressansprüche aus Personen- und Sachschäden der Sozialversicherungsträger,
Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger
§ 3 Versicherte Hundefuhrwerke
1. Besitz von Fuhrwerken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, sowie die unter § 2
versicherten Hundehalter, aus dem privaten Besitz von Kutschen, Schlitten, Dog-Karts und
sonstiger Fuhrwerke.
2. Gebrauch von Fuhrwerken
2.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von durch Hunde
gezogene Fuhrwerke (Pkt. 1) sofern diese vom Versicherungsnehmer oder von versicherten
Personen zu privaten Fahrten genutzt werden.
2.2. Versicherungsschutz besteht auch für sonstige Personen, sofern als Zugtiere die im
Versicherungsschein bezeichnete Hunde eingesetzt werden. Nicht versichert bleiben Schäden,
deren Ursache in der Mangelhaftigkeit der diesen Personen gehörenden Fuhrwerke liegt.
2.3. Werden im Rahmen des versicherten Risikos fremde Hunde als Zugtier für eigene Fuhrwerke
(Pkt. 1) eingesetzt, besteht für die unter § 2 versicherten Personen auch Versicherungs-
schutz als Hüter fremder Hunde.
§ 4 Versicherte Mietsachschäden
1. Schäden an Immobilien, Einrichtungsgegenständen und Tiertransportanhängern
1.1 Mitversichert sind - abweichend zu Pkt 7.6 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen
versicherte Personen wegen Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen,
gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in
Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Sachen.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten
Versicherungssumme auf EUR 500.000,00 je Schadensereignis begrenzt.
1.2 Mitversichert sind - abweichend zu Pkt 7.6 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen
versicherte Personen wegen Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferien-
unterkünften (z.B. Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer) sowie in sonstigen Unterkünften, die
für bis zu 6 Monate gemietet wurden (z.B. möbliertes Zimmer).
Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten
Versicherungssumme auf EUR 10.000,00 je Schadensereignis begrenzt.
1.3 Mitversichert sind - abweichend zu Pkt 7.6 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen
versicherte Personen wegen Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen
Tiertransportanhängern.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten
Versicherungssumme auf EUR 10.000,00 je Schadensereignis begrenzt.
Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 20%, mindestens EUR 100,00, höchstens EUR 1.000,00
1.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
1.4.1. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
1.4.2. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten,
1.4.3. Glasschäden, soweit sich die versicherte Person hiergegen besonders versichern kann,
1.4.4. Schäden infolge von Schimmelbildung.
2. Schäden an sonstigen beweglichen Sachen
2.1 Mitversichert sind zudem Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden
an sonstigen beweglichen Sachen, die gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wurden
oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, bis zu einer Entschädi-
gungsgrenze von EUR 10.000. Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 20%, mindestens
EUR 100,00.
2.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
2.2.1. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
2.2.2. Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
2.2.3. Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen,
2.2.4. Schäden an Sachen, die sich im Besitz eines Familienangehörigen der versicherten Person
oder des Versicherungsnehmers sowie dessen Familienangehörigen befinden.
§ 5 Versicherte Vermögensschäden
Auch für reine Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz, sofern es sich nicht um Schäden
handelt:
1. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften,
2. aus der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen sowie aus Zahlungsvorgängen aller Art,
3. aus Kassenführung oder aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- oder
Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen,
4. aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten sowie aus bewusstem
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder sonstiger bewusster
Pflichtverletzung.
5. aus vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger, vorsätzlicher
Pflichtverletzung,
6. aus Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld, Wertpapieren und Wertsachen,
7. aus Schäden durch ständige Immissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche,
Erschütterungen)
8. Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Verträgen.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten
Versicherungssumme auf 10% der Pauschalversicherungssumme begrenzt.
§ 6 Versicherte Gewässerschäden
1. Versicherte Haftpflichtansprüche
Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos die gesetzliche Haftpflicht der versicherten
Personen für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden).
2. Kleingebinde
Eingeschlossen ist gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie die der unter § 2
versicherten Tierhalter als Inhaber von Kleingebinden zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe
bis 100 Liter/Kilogramm Fassungsvermögen je Einzeltank und mit einem Gesamtfassungs-
vermögen von maximal 1.000 Litern/Kilogramm sowie aus der Verwendung der darin gelagerten
Stoffe.
3. Rettungskosten
Aufwendungen - auch erfolglose -, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie
außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 2
Abweichend davon werden Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auch über die
Versicherungssumme hinaus ersetzt, wenn diese auf unsere Weisung entstanden sind. Dies gilt
jedoch nicht, wenn wir vom Versicherungsnehmer oder Dritten ergriffene Maßnahmen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens lediglich billigen.
4. Vorsätzliches Abweichen von Vorschriften
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen diejenigen versicherten Personen, die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen oder an die versicherten Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen herbeigeführt haben.
5. Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind zudem Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar
auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik
(in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt.
6. Höchstentschädigung
Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten
Versicherungssumme auf EUR 1.000.000,00 je Schadensereignis begrenzt.
§ 7 Versicherte Ansprüche aus dem Umweltschadengesetz
1. Versicherte Ansprüche
Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos in Erweiterung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB2012) auch die gesetzliche
Pflicht öffentlichrechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Dabei sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken versichert.
2. Einschränkungen
2.1 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit die versicherten Personen bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an die versicherten Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2.2 Nicht versichert sind zudem Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Einwirkungen auf die Umwelt.
2.3 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten
Versicherungssumme auf EUR 1.000.000,00 je Schadensereignis begrenzt.
3. Nachrangigkeit des Versicherungsschutzes
Sofern für Umweltschäden auch Haftpflichtschutz über einen anderen Versicherungsvertrag
besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 nur, soweit die andere Versicherung keine oder
keine ausreichende Leistung erbringt.
§ 8 Auslandsdeckung
Für vorübergehende Auslandaufenthalte bis zu einem Jahr: Eingeschlossen ist, abweichend zu
Pkt. 7.9 AHB, die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die
Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen
ist.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 2